Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 62 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 62 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 62 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.02.2020 – 2 U 87/19
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- OLG Düsseldorf, 29.03.2023 – 26 U 7/22
- BGH, 14.12.2021 – XIII ZR 1/21Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei MeldepflichtverstoßZitiert von 12
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 26
- LG Dortmund, 31.08.2023 – 4 O 171/21
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 5 K 3836/18.FZitiert von 10
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 10/19Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet - EEG-Umlage-Verzinsung IZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2019 – 12 U 38/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.